Zelte sind nichts Neues auf mehrtägigen Versammlungen. Als einfache Wohnstätte stehen sie auf Protestcamps als Mittel zum Zweck unter dem Schutz der Versammlungsfreiheit. So standen auch bis heute mehrere Zelte vor der Münchner Ludwig-Maximilians-Universität, wo Menschen anlässlich der Situation in Rafah demonstrierten. Die Stadt München wollte die geplante dreitägige Versammlung nur unter Einschränkungen stattfinden lassen. Unter anderem wurden nur fünf Zelte genehmigt. Jedoch entschied am Dienstag schließlich der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, dass die Demo bleiben darf (14.05.2024, Az. 10 CS 24.798). In seinem Beschluss, aus dem LTO paraphrasiert, hebt der VGH die Bedeutung der erforderlichen Infrastruktur (also auch der Zelte) hervor und stellt sie unter den Schutz der Versammlungsfreiheit aus Art. 8 Abs. 1 GG – soweit so gut.
Darüber hinaus zeigte sich das Gericht auch offen für die Argumente und das Selbstbestimmungsrecht der Veranstalter, wonach die Zelte selbst Kundgabemittel sein können. Der offensichtliche Bezug zur Zeltstadt in Rafah werde umso deutlicher, je mehr Zelte im Rahmen der Versammlung in Deutschland aufgestellt werden.
Fazit: Der Bayerische VGH hält sich mit seiner Entscheidung offen für verschiedene Protestformen und würdigt mit dem Merkmal der Bezugnahme zwischen Anlass und Form die Umstände des Einzelfalls. Schließlich profitiert davon die öffentliche Meinungsbildung: die Zelte sind nicht nur Infrastruktur, sondern dienen der Versinnbildlichung des Demonstrationszweckes.