
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 16.05.2022 – 5 B 137/21
Der Kläger machte geltend, dass der Breslauer Platz hinter dem Kölner Hauptbahnhof dauerhaft videoüberwacht wird und behauptete, dies würde ihn in seinem Recht auf Versammlungsfreiheit gem. Art. 8 I GG verletzten, sollte er dort eine Versammlung abhalten wollen.
Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat beschlossen, dass die dauerhafte Videoüberwachung keinen Eingriff in die Versammlung darstellt, solange das Land sich an die versprochenen Vorgaben hält. Das Land hat glaubhaft vor Gericht vorgetragen, dass für den Fall einer Versammlung auf dem Breslauer Platz die Kameras zuverlässig abgeschaltet werden. Weiter sind die Kameras seit 2022 mit einem Rollo verschlossen, auf dem eine durchgestriche Kamera zu sehen ist. Auf diese Weise ist für die Teilnehmer:innen der Versammlung auch unproblematisch zu erkennen, dass die Kameras zur Zeit der Versammlung ausgeschaltet sind und damit fällt eine mögliche Einschüchterung der Teilnehmer:innen weg.
Unter diesen Bedingungen stellt damit die dauerhafte Videoüberwachung keinen Grundrechtseingriff dar.
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