OVG NRW: Das Versammlungsrecht und die Maskenpflicht?

In diesem Fall musste das OVG Nordrhein-Westfalen entscheiden, ob die Maskenpflicht und eine Zugangsbeschränkung auf eine Versammlung durch das sog. „3 G“ (Zugang nur für Menschen, die gegen das Corona-Virus getestet, geimpft oder genesen sind) mit dem Versammlungsrecht nach Art. 8 I GG vereinbar ist.

Der Kläger machte geltend, dass die Maskenpflicht ihm eine Pflicht auferlege, gegen die er gerade demonstrieren möchte. Weiter führte er an, dass die Ansteckungsgefahr im Freien nicht so hoch sei wie in geschlossenen Räumen.

Das OVG gab dem Kläger hierbei nicht Recht. Vielmehr widerlegten sie die These der geringen Ansteckungsgefahr und erklärten, auch im Freien sei die Maske ein wirksamer Schutz vor Ansteckung, sodass sie der Gesundheit der Bevölkerung dient. Weiter sei der Kläger durch die Maske auch nicht in seinem Recht auf freie Meinungsäußerung beschränkt.

Die 3G-Regel erachtete das OVG NRW ebenfalls für rechtmäßig. Bei großen Demonstrationen sei damit zu rechnen, dass der Mindestabstand und die Maskenpflicht nicht beachtet werden, sodass die 3G-Regel erforderlich sei, um eine Infektion mit dem Coronavirus zu verhindern.

Damit ist der Eingriff in die Versammlungsfreiheit hier mit der Gefahr für die Gesundheit der Bevölkerung rechtfertigbar.

Mehr Informationen dazu findet Ihr auf:

https://www.zeit.de/news/2022-01/14/ovg-in-nrw-bestaetigt-maskenpflicht-und-3g-bei-versammlungen


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