VG Düsseldorf, Beschluss vom 09.02.2022 – 18 L 250/22
Hier wollten die Veranstalter:innen eine Versammlung auf einer Bundesfernstraße anmelden. Die zuständige Versammlungsbehörde genehmigte die Versammlung, untersagte allerdings einen Aufzug auf der Bundesfernstraße und änderte folglich den Ort des Aufzugs der Versammlung.
Hiergegen klagten die Teilnehmer:innen vor dem VG Düsseldorf und machten geltend, dass von der Versammlungsfreiheit nach Art. 8 I GG grundsätzlich auch der Ort und sonstige Modalitäten der Versammlung geschützt sind.
Das Verwaltungsgericht erklärte zwar, dass „sozialadäquate Rechtsgutsbeeinträchtigungen von Gewerbetreibenden, Verkehrsteilnehmern und Anwohnern hinzunehmen“ sind, machte aber deutlich, dass „erhebliche Behinderungen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs“ von der Sozialadäquanz nicht mehr erfasst sind.
Vielmehr würde bei einer zu erwartenden Teilnehmerzahl von 1.000 Menschen eine Komplettsperrung der Straße nötig sein, wodurch Einsatzwege der Polizei und der Feuerwehr bei Einsätzen in den Stadtteilen nahe der Bundesfernstraße erheblich verlängert werden und damit die Einsatzzeiten erheblich verlängert werden würden.
Damit ist ein möglicher Eingriff in die Versammlungsfreiheit durch die Ortsänderung der Behörde durch die Gefahr für die öffentliche Sicherheit gerechtfertigt.
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